Recht

Abgabe von Steuern

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) gilt:
Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag angesetzt.
Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn 1.000,-- € im Jahr
Ab 71 Völkern ist eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
Diese Grenzen wurden erstmalig festgeschrieben und sind ab 1.1.2015 anzuwenden.
Gesetzestext ab Seite 2423
Link zur entsprechenden Seite:
http://www.taunusimker.de/uploads/media/bgbl114s2417_72510.pdf

Nutzung Grenze Grenze
1 2 3
Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha
Imkerei 70 Völker 30 Völker
Wanderschäferei 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe