Recht
Abgabe von Steuern
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) gilt:
Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag angesetzt.
Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn 1.000,-- € im Jahr
Ab 71 Völkern ist eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
Diese Grenzen wurden erstmalig festgeschrieben und sind ab 1.1.2015 anzuwenden.
Gesetzestext ab Seite 2423
Link zur entsprechenden Seite:
http://www.taunusimker.de/uploads/media/bgbl114s2417_72510.pdf
| Nutzung | Grenze | Grenze |
| 1 | 2 | 3 |
| Fischzucht | 0,2 ha | 0,05 ha |
| Imkerei | 70 Völker | 30 Völker |
| Wanderschäferei | 120 Mutterschafe | 30 Mutterschafe |